Der Hafen Hafenerlebnisse Bistro Karte Rundblicke Dagebüll Daten & Fakten Anfahrt
Übersicht
Abfallbewirtschaftungsplan Dagebüll Hafen Dagebüll Die Hafengesellschaft Technische Daten des Hafens Ansprechpartner Entgelte und Rechtsvorschriften Dagebüll Unternehmen am Hafen Downloads

Entgelte und Rechtsvorschriften Dagebüll


Entgeltordnung für den Hafenbetrieb Dagebüll

Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 19. Dezember 2005 wird folgende Entgeltordnung erlassen:
(Textfassung einschließlich der Nachträge vom 17.12.2007, 15.12.2009, 25.07.2011, 14.12.2015 und 9.12.2021)

§ 1 - Geltungsbereich

Für die Benutzung des Hafens Dagebüll werden Entgelte nach dieser Entgeltordnung erhoben. Das entgeltpflichtige Hafengebiet umfasst das Gebiet des Hafens Dagebüll gemäß der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2002 des Amtes Bökingharde als Hafenbehörde.

§ 2 - Zusammensetzung der Entgelte

Die nach dieser Entgeltordnung zu entrichtenden Entgelte setzen sich zusammen aus
a) Anlegeentgelt
b) Schiffsliegeentgelt
c) Kaientgelt
d) Lagerentgelt

§ 3 - Entgelterhebung

1) Die Entgelte werden durch die Hafengesellschaft Dagebüll mbH erhoben. Die Hafengesellschaft Dagebüll mbH kann Dritte mit der Einziehung beauftragen.

2) Die Zahlungspflicht entsteht mit der Benutzung der Anlagen. Die Entgelte sind sofort fällig.

3) Für die Entgelte, die auf Fahrzeuge, Geräte oder sonstige Schwimmkörper entfallen, sind deren Eigentümer und Benutzer als Gesamtschuldner zahlungspflichtig. Für den Umschlag von Gütern sind Verlader und Empfänger sowie Eigentümer der Güter als Gesamtschuldner zahlungspflichtig. Für die zu erhebenden Kaientgelte sind die Reedereien und die Benutzer als Gesamtschuldner zahlungspflichtig.

4) Die Sätze dieser Entgeltordnung sind Nettosätze. Bei umsatzsteuerpflichtigen Leistungen ist die Umsatzsteuer nach Maßgabe der Bestimmungen hinzuzurechnen. Dies gilt nicht für § 7 Abs. 3. Dort ist ein Bruttobetrag ausgewiesen.

5) Zahlungsmittel ist der EURO.

§ 4 - Meldepflichten

Meldepflichtig für Fahrzeuge, Geräte und sonstige Schwimmkörper ist der Fahrzeug- oder Geräteführer oder sein Beauftragter. Es gelten die Vorschriften der Hafenverordnung – HafVO in der jeweils geltenden Fassung.

§ 5 - Bemessungs- und Umrechnungsbestimmungen

1) Angefangene Bemessungseinheiten sind auf volle Einheiten aufzurunden.

2) Bemessungsgrundlage für Seeschiffe ist die aus dem Seeschiffsbrief ersichtliche Bruttoraumzahl (BRZ).

3) Die Länge der Fahrzeuge, Geräte oder sonstigen Schwimmkörper ist die Länge in Metern, gemessen in Richtung der größten Ausdehnung.

4) Schiffspapier für die in das Schiffsregister eingetragenen Schiffe ist der Schiffsmessbrief.

5) Können Ladepapiere sowie der Nachweis über die beförderte Personenzahl nicht vorgelegt werden, so hat der Meldepflichtige der Hafengesellschaft Dagebüll auf Verlangen Einblick in die Geschäftsunterlagen zur Ermittlung der Ladung sowie Art und Menge des Umschlages bzw. der Zahl der beförderten Personen zu gewähren.

6) Die Einheiten der belegten Lagerfläche in Quadratmetern werden durch Multiplikation von Länge und Breite berechnet. Die größte Breite ist in Metern senkrecht zur Richtung der Längenmessung festzustellen.

§ 6 - Allgemeine Befreiungen

Von der Zahlung aller Entgelte sind befreit:

1) 1) Fahrzeuge, Geräte und sonstige Schwimmkörper des Bundes oder des Landes Schleswig-Holstein, die Aufsichts- oder Wasserbauzwecken dienen.

2) Lotsen-, Feuerlösch- und Rettungsfahrzeuge im Einsatz.

3) Fahrzeuge der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger (DGzRS) und der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft (DLRG).

4) Schiffe, die die Anlagen nur zur Zollabfertigung anlaufen und sie unmittelbar nach Abfertigung wieder verlassen, soweit sie keine Sonderleistung in Anspruch nehmen.

§ 7 - Anlegeentgelt

1) Das Anlegeentgelt beträgt für jeden Eingang und für jeden Ausgang

a) für Frachtschiffe 0,250 EURO je BRZ

b) b) für Fahrgastschiffe und Fähren einschl. solcher, die außerdem Güter und Waren mitführen, und für sonstige Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Personenbeförderung 0,013 EURO je BRZ

2) Für Fischereifahrzeuge wird folgendes Entgelt ohne Berücksichtigung der Anzahl der Ein- und Ausfahrten erhoben:

LängeTagessatz je angefangene 24 StundenJahrespauschale
bis 15 m 2,50 EURO  125,00 EURO
von über 15m bis 20m   5,00 EURO 250,00 EURO
von über 20m bis 25m 10,00 EURO 500,00 EURO
von über 25m bis 30m  12,50 EURO   625,00 EURO
von über 30m bis 35m 17,50 EURO    875,00 EURO
von über 35m 25,00 EURO   1.250,00 EURO

3) Für Sportfahrzeuge und sonstige kleine, nicht vermessene Fahrzeuge wird folgendes Entgelt ohne Berücksichtigung der Anzahl der Ein- und Ausfahrten erhoben:

LängeTagessatz je angefangene 24 Stunden Jahrespauschale
bis 5m 5,00 EURO 270,00 EURO
von über 5m bis 6m 6,00 EURO 320,00 EURO
von über 6m bis 7m 7,00 EURO 370,00 EURO
von über 7m bis 8m 8,00 EURO 420,00 EURO
von über 8m bis 9m 9,00 EURO 470,00 EURO
von über 9m bis 10m 10,00 EURO 520,00 EURO
von über 10m bis 11m 11,00 EURO 570,00 EURO
von über 11m bis 12m 12,00 EURO 620,00 EURO
von über 12m bis 13m 13,00 EURO 670,00 EURO
von über 13m bis 14m 14,00 EURO 720,00 EURO
von über 14m 15,00 EURO 770,00 EURO

4) Jahrespauschalen für Fischereifahrzeuge nach Abs. 2) und Sportfahrzeuge sowie sonstige kleine, nicht vermessene Fahrzeuge nach Abs. 3) werden auf Antrag gewährt. Der Antrag auf Pauschalierung ist innerhalb des Januar eines Jahres zu stellen.

§ 8 - Ermäßigung für das Anlegeentgelt

Für alle Fahrzeuge, die jährlich über 150 Ein- und Ausgänge nachweisen, kann auf Antrag das Anlegeentgelt nach § 7 Abs.1 am Jahresende um 5% ermäßigt und rückvergütet werden.

§ 9 - Schiffsliegeentgelt

1) Das Schiffsliegeentgelt ist für alle nicht befreiten Fahrzeuge, Geräte oder sonstigen Schwimmkörper, die im entgeltpflichtigen Hafengebiet liegen, mit Beginn des 3. Tages zu entrichten. Das Entgelt beträgt mit Beginn des 3. Liegetages 0,15 € je BRZ.

2) Für Fahrzeuge, Geräte und sonstige Schwimmkörper, die keinen gültigen Fahrterlaubnisschein besitzen und mindestens 120 Tage den Hafen nicht verlassen haben, beträgt das Liegeentgelt für den dem Befreiungszeitraum nach Abs.1 folgenden Zeitraum von 14 Tagen 0,50 EURO je BRZ.

§ 10 - Kaientgelt

1) Das Kaientgelt wird, soweit keine Befreiung eintritt, für alle unter Benutzung der öffentlichen Anlagen an und von Bord gehenden Fahrgästen des gewerbsmäßigen Personenverkehrs sowie für den Umschlag von Gütern im entgeltpflichtigen Hafengebiet erhoben.

2) Das Kaientgelt beträgt bei jeder Benutzung für

Kaientgelte

1. Personen

a)

über 6 Jahre

je Person

0,10 Euro
2. Güter
a) in der Frachtschifffahrt je angefangene 100 kg 0,07 EURO
b) auf Rollwagen in der Fährschifffahrt je angefangene 10 kg 0,07 EURO
3. Fahrzeuge
a) Personenfahrzeuge und Anhänger je angefangenen Zentimeter Fahrzeuglänge 0,0140 EURO

b)

Personenfahrzeuge und Anhänger von Personen mit 1. Wohnsitz auf den Inseln Föhr und Amrum je angefangenen Zentimeter Fahrzeuglänge 0,0070 Euro

c)

LKW, LKW-Anhänger , Omnibusse, Wohnmobile, Trecker, und selbstfahrende Arbeitsmaschinen

je angefangenen Meter Gesamtlänge 1,10 Euro

d)

Krafträder je 2,00 Euro

e)

Fahrräder je 0,30 Euro
f) Speisefisch und Krabben je angefangene 100 kg 0,25 Euro
g) Muscheln je angefangene 100 kg 0,50 Euro

§ 11 - Lagerentgelt

1) Das Lagerentgelt ist für die Lagerung von Gütern und Ballaststoffen auf den öffentlichen Kai- und Brückenanlagen in dem entgeltpflichtigen Hafengebiet zu entrichten.

2) Das Lagerentgelt beträgt nach einer 24-stündigen entgeltfreien Lagerfrist für jeden angefangenen Tag je qm der belegten Fläche 0,50 EURO

3) Widerrechtlich abgestellte Wagen, Kraftfahrzeuge, Geräte und Güter können auf Kosten der Absteller, Lagerer oder Eigentümer abgeschleppt und entfernt werden. Daneben kann je angefangene 12 Stunden ein Standentgelt von 5,00 EURO pro qm erhoben werden.

§ 12 - Datenverarbeitung

Die Hafengesellschaft Dagebüll mbH ist befugt, auf der Grundlage von Angaben von Entgeltpflichtigen ein Verzeichnis der Entgeltpflichtigen mit den für die Entgelterhebung nach dieser Entgeltordnung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Entgelterhebung nach dieser Entgeltordnung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.

§ 13 - Inkrafttreten

Diese Entgeltordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
(1. Nachtrag am 9.12.2007; 2. Nachtrag am 1.1.2010, 3. Nachtrag am 1.1.2012, 4. Nachtrag am 1.1.2012, 5. Nachtrag am 1.1.2022)

Dagebüll, 09. Dezember 2021 (19. Dezember 2005, 17. Dezember 2007, 15. Dezember 2009, 25. Juli 2011, 14. Dezember 2015)

Hafengesellschaft Dagebüll mbH
Geschäftsführer


Anordnung über die Benutzung des privaten Hafens Dagebüll, seiner Anlagen und Einrichtungen

Hafenbenutzungsordnung

Download Hafenbenutzungsordnung als PDF

Aufgrund des § 10 Abs. 2 der Landesverordnung für die Häfen in Schleswig-Holstein (Hafenverordnung- HafVO) vom 15. Dezember 1998 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 1998, Seite 503) wird folgende Hafenbenutzungsordnung erlassen:

l. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich
Diese Hafenbenutzungsordnung gilt in Ergänzung zu den Bestimmungen der Landesverordnung für die Häfen in Schleswig-Holstein (Hafenverordnung - HafVO) vom 15. Dezember 1998 in den Grenzen der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2000.

§ 2 Zweckbestimmung
Der Hafen Dagebüll ist ein privater Hafen der Hafengesellschaft Dagebüll mbH. Die Anlagen des Dagebüller Fähr- und Versorgungshafens dienen dem Umschlag, der damit verbundenen Lagerung von Gütern und dem Personenverkehr.

§ 3 Entgelte
Für die Benutzung der privaten Anlagen und Einrichtungen des Dagebüller Fähr- und Versorgungshafens sind Entgelte nach der Entgeltordnung der Hafengesellschaft Dagebüll mbH in ihrer jeweils geltenden Fassung zu zahlen. Die Entgeltordnung für den Hafen Dagebüll kann im Hafenamt eingesehen werden.

II. Hafenbenutzung

§ 4 Liegeplätze
Liegeplätze werden durch das Hafenamt zugewiesen. Ohne Zustimmung des Hafenamtes dürfen zugewiesene Liegeplatze nicht gewechselt werden. Passagier- und Fährschiffe sowie Kleinfahrzeuge, die einen fahrplanmäßigen Linienverkehr betreiben, gehen bei Benutzung der Liegeplätze allen anderen Schiffen vor.

§ 5 Verkehrsregeln
Für das Ein- und Auslaufen besteht folgende Regelung:

• Ein- und Auslaufende Wasserfahrzeuge dürfen nur mit kleinster Fahrstufe, höchstens mit einer Geschwindigkeit von 6 km/h, fahren.
• Auslaufende Wasserfahrzeuge haben grundsätzlich Wegerecht vor einlaufenden Wasserfahrzeugen.

§ 6 Vertretung der Schiffsführung und Bewachung der Fahrzeuge

§ 7 Drehen der Schiffsschraube
Es ist untersagt, im Hafen Maschinenproben durchzuführen oder Schiffsschrauben längere Zeit laufen zu lassen.

§ 8 Laden und Löschen
Lade-, Lösch-, Bunker- und Geschirrarbeiten dürfen nur von den Unternehmen ausgeführt werden, die vom Hafenbetrieb zugelassen sind, soweit Schiffer sie nicht in eigener Regie durchführen. Die Zulassung kann mit Auflagen verbunden werden.

Schüttgüter und greiferfähiges Gut dürfen nur gelöscht werden, wenn vorher von der Verladekaje zum Schiff Persennige oder dergleichen angebracht sind, um eine Verunreinigung des Hafenbeckens zu vermeiden.

§ 9 Lagern von Gütern
Die Lagerung von Gütern aller Art auf den Kai- und sonstigen Hafenanlagen bedarf der Erlaubnis und Platzanweisung durch die Hafengesellschaft. Die Lagerzeit kann begrenzt werden. Güter, die für die Gesundheit oder Umwelt gefährlich oder aus anderen Gründen für eine Lagerung ungeeignet erscheinen, sind von der Lagerung ausgeschlossen.

§ 10 Verunreinigung der Kaianlagen
Nach Beendigung der Lade- oder Löschvorgänge sowie nach der Lagerung von Gütern sind Verunreinigungen auf den Kaianlagen ohne Aufforderung und ohne schuldhafte Verzögerung zu beseitigen.

III. Besondere Maßnahmen

§ 11 Verstöße gegen die Hafenbenutzungsordnung
Bei Verstößen gegen die Hafenbenutzungsordnung kann die Hafenbehörde auf Kosten des Verursachers die durch die Verstöße hervorgerufenen Störungen und Schäden beseitigen lassen und die unverzügliche entschädigungslose Räumung der Liegeplätze verlangen.

§ 12 Maßnahmen zur Gefahrenabwehr
Die Beauftragten der Hafenbehörde sind berechtigt, bei Gefahren für die Umwelt, für Hafenanlagen sowie für Fahrzeuge ihnen geeignet erscheinende Maß nahmen zur Abwehr von Schaden zu ergreifen. Dabei entstehende Kosten gehen zu Lasten des für die Gefahr Verantwortlichen. Eine Verpflichtung der Hafenbehörde, tätig zu werden, wird hierdurch nicht begründet.

IV. Haftung

§ 13 Haftungspflicht
Jedermann haftet für alle Schäden, die er, seine Bediensteten oder Beauftragten an den Hafenanlagen und -einrichtungen verursachen. Zu den Schäden gehören auch Verschmutzungen. Ansprüche Dritter haben die Benutzer der Hafengesellschaft Dagebüll von der Hand zu halten.

§ 14 Haftungsbeschränkungen
Die Hafenverwaltung haftet nicht
• für Einbruch-, Diebstahl-, Wasser-, Eis-, Feuer- oder Explosionsschaden;
• für Schäden, die durch höhere Gewalt oder Eingriffe von Behörden entstehen;
• für Schaden bei Hilfeleistungen, zu denen sie nicht verpflichtet ist;

Die Haftungsbeschränkungen nach Absatz 1 gelten nicht, wenn die Schäden auf vorsätzlichem Handeln von Beauftragten der Hafenverwaltung beruhen.

V. Schlussbestimmungen

§ 15 Anzuwendendes Recht
Für die Rechtsbeziehung mit der Hafenverwaltung gilt deutsches Recht.

§ 16 Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Dagebüll, Gerichtsstand Niebüll.

§ 17 Inkrafttreten
Diese Hafenbenutzungsordnung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntgabe in Kraft.


Entgeltordnung für die Entsorgung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen im Hafen Dagebüll

Download Entgeltordnung für Entwsorgung von Abfällen als PDF

Aufgrund des § 28, Ziffer 1, Nr. 13 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 23. Juli 1996 (GVOBL. S. 529) wird nach Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung vom 18. Dezember 2006 folgende Entgeltordnung erlassen:

§ 1 - Entgelterhebung
(1) Die Entgelte nach dieser Entgeltordnung werden durch Hafengesellschaft Dagebüll mbH erhoben. Der Hafengesellschaft Dagebüll mbH kann Dritte mit der Einziehung beauftragen.

(2) Die Zahlungspflicht entsteht mit der Benutzung der Anlagen. Die Entgelte sind sofort fällig.

(3) Für die Entgelte sind die Eigentümer und Benutzer der Schiffe als Gesamtschuldner zahlungspflichtig.

(4) Die Sätze dieser Entgeltordnung sind Nettosätze. Bei umsatzsteuerlichen Leistungen ist die Umsatzsteuer nach Maßgabe der Bestimmungen hinzuzurechnen.

(5) Zahlungsmittel ist der EURO.

§ 2 - Schiffsabfallentsorgung
Entsprechend der Landesverordnung über die Entsorgung von Schiffen in schleswig-holsteinischen Häfen (Hafenentsorgungsverordnung-HafEntsVO) hat die Entsorgung von Schiffsabfällen nach Anlage IV (Schiffsabwässer) und V (Schiffsmüll) von MARPOL 73/78 , die sich aus dem Schiffsbetrieb durch die Besatzung und die Passagiere ergeben, an den von der Hafengesellschaft Dagebüll mbH bewirtschafteten Kaianlagen grundsätzlich über die Hafengesellschaft Dagebüll mbH zu erfolgen.

Die Entsorgung von Schiffsabfällen nach Anlage I (Ölhaltige Flüssigkeiten) von MARPOL 73/78 kann über die Hafengesellschaft Dagebüll mbH erfolgen oder direkt an einen qualifizierten Entsorgungsfachbetrieb vergeben werden. Die Entsorgung hat in der hafenüblichen Regelarbeitszeit zu erfolgen. Die Schiffsabfälle werden nur in Absprache mit der Hafengesellschaft Dagebüll mbH entgegengenommen. Mit der Zahlung des Entsorgungsentgeltes erhält das Fahrzeug das Recht auf Entsorgung nach diesen Tarifbestimmungen.

§ 3 - Entsorgungsentgelt
Für Fahrzeuge sind pro Anlauf je BRZ 0,05 € zu zahlen, soweit keine Befreiung nach § 13 der Hafenentsorgungsverordnung vorliegt. Davon entfallen auf Entsorgung nach
• Marpol 1 – 0,025 €
• Marpol 4 – 0,020 €
• Marpol 5 – 0,005 €

Mit der Zahlung des Entsorgungsentgeltes erhält das Fahrzeug das Recht auf Entsorgung nach diesen Tarifbestimmungen.

§ 4 - Besondere Schiffsabfälle
Die Annahme besonders aufwendiger Schiffsabfälle wie z.B. Chemikalien, Farbreste in größeren Mengen, elektrische Geräte, Fischgeschirre usw. sowie die Entsorgung von Ladungsrückständen ist im Entsorgungsentgelt nach § 3 nicht eingeschlossen. Die Kosten für die Entsorgung werden nach Aufwand berechnet.

§ 5 - Datenverarbeitung
Die Hafengesellschaft Dagebüll ist befugt, auf der Grundlage von Angaben von Entgeltpflichtigen ein Verzeichnis der Entgeltpflichtigen mit den für die Entgelterhebung nach dieser Entgeltordnung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Entgelterhebung nach dieser Entgeltordnung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.

§ 6 Inkrafttreten
Diese Entgeltordnung tritt am 01. Januar 2007 in Kraft.

Dagebüll, den 19. Dezember 2006

Hafengesellschaft Dagebüll mbH
Geschäftsführer